Im zweiten Teil der Reihe geht es um ein weiteres Problemfeld, welches häufig zum Scheitern eines Verfahrens führt: die Bemühungen des Schuldners, eine angemessene Arbeit auszuüben.
Herr C ist Ende 20. Er war selbständig im Bereich Webseitengestaltung. Infolge der Insolvenz schloss er sein Geschäft. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte er für kurze Zeit einen Job als Webdesigner. Nach etwa einem Jahr verlor er diesen wieder.
In seinem zweiten Jahresbericht schrieb der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht, dass er von Herrn C keine Zahlungen mehr erhalten würde. Er wisse nicht, ob und gegebenenfalls welche Arbeit Herr C habe. Dieser würde ihm nicht antworten. Das Gericht forderte daraufhin Herrn C auf, darzustellen welche Bemühungen er unternommen hat, um einen Job zu bekommen. Herr C befand sich jedoch in einer depressiven Phase. Er ließ das Schreiben des Gerichts zunächst liegen. Erst kurz bevor die Frist zur Stellungnahme abgelaufen war, meldete er sich in unserer Fachanwaltskanzlei.
Ein Schuldner hat die Pflicht, nach seinen Fähigkeiten zu arbeiten. Das richtet sich danach, welche berufliche Ausbildung und welche tatsächliche Berufserfahrung er im Lauf seines Lebens gesammelt hat.
Zunächst einmal muss sich Herr C also um eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeit bemühen. Dabei wird von ihm verlangt, sich regelmäßig zu informieren und Bewerbungen zu schreiben. Über die Anzahl der Bewerbungen kann man streiten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings eher streng. Es wird einiges an Mühe von einem Schuldner verlangt. Je nach Job können es 2-3 Bewerbungen pro Woche sein.
Sodann ist es ohne weiteres zumutbar, dass sich der Schuldner beim Arbeitsamt als arbeitssuchend meldet.
Schließlich muss der Job auch seinen Möglichkeiten entsprechen. In unserer Beratungspraxis kommt es immer wieder vor, dass Mandanten beabsichtigen, unterhalb ihrer Qualifikation zu arbeiten. Dann verdienen sie weniger Geld als sie könnten. Manchmal ist die Motivation dahinter, dass sie dem Insolvenzverwalter und damit den Gläubigern weniger Geld geben wollen. Diese Einstellung ist grundfalsch. Ein Schuldner hat die Pflicht, so zu arbeiten, wie er tatsächlich kann. Aus seinem Einkommen gibt er dann einen bestimmten Betrag ab. Das verlangt das Gesetz von ihm. Als Gegenleistung bekommt er nach dem Ende des Verfahrens seine Schulden erlassen. Für diese Wohltat verlangt der Staat dann aber eben, dass sich der Schuldner in den drei Jahren korrekt und redlich verhält. Wenn er das jedoch unterlässt, muss er damit rechnen, dass das Insolvenzverfahren wegen Pflichtverletzung vorzeitig beendet wird. Dann behält er die Schulden und alles war vergeblich. Hinzu kommt dann noch eine Sperrfrist. Erst wenn diese abgelaufen ist, kann er einen neuen Antrag stellen und von vorne beginnen.
Deswegen kann man dem Schuldner nur empfehlen, sich korrekt zu verhalten.
Im Hinblick auf die Nachfrage bei Herrn C stelle sich das weitere Problem, dass er sich zwar beworben hatte, hierüber aber keine Unterlagen mehr zur Verfügung standen. Insofern empfiehlt es sich also, die Anschreiben und wenn möglich auch die Stellenausschreibung selbst zu sammeln. Wenn zwischendurch wie bei Herrn C Krankheiten auftreten und er arbeitsunfähig ist, muss auch das dokumentiert werden können. Wer nicht arbeiten kann, muss das auch im Insolvenzverfahren nicht tun. Bei Nachfragen des Gerichts ist es wichtig, dies nachweisen zu können.
Bei Herrn C konnten die Nachweise beschafft und geführt werden. Deswegen ist die Aufhebung der Kostenstundung (siehe Teil 1) unterblieben. Das Verfahren lief weiter.
Fazit:
Der Bankdirektor muss als Bankdirektor arbeiten und darf sich keinen Job als Fensterputzer suchen. Und er muss nachweisen, dass er sich auf eine Position als Bankdirektor beworben hat. Das sind einfach zu vermeidende Fehler. Leider kommt es in der Praxis doch immer wieder vor, das Verfahren an solchen Versäumnissen scheitern.
Advosolve Fachanwaltskanzlei, 27.02.2022
Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe