Verkürzung der Privatinsolvenzverfahrens auf drei Jahre in Sicht!
Mannheim, Karlsruhe, 13.11.2020
Im Februar 2020 wurde vom Bundesjustizministerium ein Gesetzentwurf vorgelegt. Wichtigster Inhalt war, dass die Zeit, in der ein Schuldner ein Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abtreten muss, von sechs auf drei Jahre verkürzt werden soll. Die Schuldbefreiung sollte es danach bereits nach 3 anstatt wie bisher 5 oder 6 Jahren geben. Dieser Entwurf wurde in Fachkreisen sehr begrüßt. Ganz überwiegend wurde er für gut befunden. Allerdings sollte die Verkürzung erst voll Mitte 2022 eingreifen. Für die Zeit bis dahin sollte eine Übergangsregelung gelten.
Dann kam Corona.
Nachdem dann nichts weiter zu hören war, kam im Sommer die Nachricht, dass die Bundesregierung beschlossen hat, diese Änderungen vorzuziehen. Die Verkürzung von drei auf sechs Jahre sollte schon ab dem 1.10.2020 gelten. Viele dachten zunächst, dies sei nun die geltende Rechtslage. Das war aber falsch, denn dieses Gesetz wurde noch nicht vom Bundestag verabschiedet.
Am 30.9.2020 kam es zu einer Anhörung der verschiedenen Beteiligten und Verbände zu einem abgeänderten Gesetzentwurf. Die allgemeine Verkürzung von drei auf sechs Jahre sollte beibehalten werden. Allerdings gab es eine Reihe von Nebenregelungen, die eine Verschlechterung für die Schuldner darstellten. Diese wurden von den Fachkreisen nahezu einhellig kritisiert.
Der 1.10.2020 verstrich, man hat nichts mehr gehört.
Dieser Ablauf führte dazu, dass bereits seit Monaten nur noch ganz wenig Insolvenzanträge für Privatpersonen/Verbraucher gestellt wurden. Alle warten auf die Gesetzesänderung.
Nun kommt wieder Bewegung in die Angelegenheit. Es soll nun kurzfristig ein weiteres Gespräch unter den Berichterstattern der einzelnen Fraktionen zu dem vorliegenden Gesetzentwurf erfolgen. Geplant ist sodann, dass schnell die zweite und dritte Lesung des Entwurfs im Bundestag erfolgen soll. Eine Festlegung der Termine ist allerdings noch nicht geschehen. Immerhin scheint es aber vorwärts zu gehen.
Spannend wird die Frage sein, ob seine Rückwirkung zum 1.10.2020 oder einem anderen Datum geben wird. Noch viel interessanter ist, ob die diversen aus Sicht der Schuldner „Verschlimmbesserungen“ beibehalten werden.
Äußerst wichtig ist diese Thematik nicht nur für Verbraucher, sondern auch für alle Geschäftsführer, Einzelkaufleute, (Solo-)Selbständige, Freiberufler usw. Im Falle des Geschäftsinsolvenz ist die private Haftung oft auch existenzvernichtend.
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