Nach der Entscheidung des BGH vom 12.10.2023 (IX ZR 162/22) ist eine bis dahin ungeklärte Frage geregelt worden. Worum geht es?
Ein Schuldner darf auch in seinem eigenen Insolvenzverfahren weiterhin selbstständig tätig sein. Die Frage ist, wie viel er monatlich an die Insolvenzverwaltung zu zahlen hat. Das wiederum orientiert sich daran, welches Einkommen er hätte. Entscheidend ist hierbei, was er verdienen würde, wenn er als Angestellter und nicht als Selbstständiger diese Tätigkeit ausführen würde. Dann muss auch der selbstständig tätige Schuldner nur diesen Betrag abführen. Er wird also behandelt, wie wenn er angestellt tätig wäre. Soweit so gut.
Was ist nun mit einem Rentner?
Der Schuldner in einem Insolvenzverfahren ist verpflichtet, sich nach seinen Fähigkeiten um eine Vollzeittätigkeit zu bemühen. Aus dem dann erzielten Einkommen muss er eben einen Teil abgeben.
Der Rentner ist jedoch nicht mehr verpflichtet, noch weiter einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Wenn er das nicht macht, gilt eben seine Rente als Basis. Auf dieser wird dann errechnet, welchen Betrag er abgeben muss.
Wenn nun ein Rentner seine Rente bezieht und nebenbei noch weiterhin selbstständig tätig ist, erzielt er höhere Einkünfte. Bislang war die Frage ungeklärt, ob und welchen Betrag er gegebenenfalls abgeben muss. Das hat der BGH nun geklärt. Er hat entschieden, dass er bei einem solchem Fall auch wiederum aus seinen Einkünften einen gewissen Teil abgeben muss. Das gilt auch in dem Fall, wo der Schuldner eigentlich gar nicht mehr arbeiten müsste, weil er beispielsweise schon das Rentenalter erreicht hat.
Hier wird letztlich der Rentner, der immerhin doch freiwillig einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, einem aktiven Selbstständigen im normalen Erwerbsleben gleichgestellt.
Immerhin muss der Schuldner nicht die gesamten erzielten Einkünfte herausgeben, sondern nur einen Anteil. Schließlich soll er auch einen Anreiz bekommen, tätig zu werden. Dann hat er was davon, aber auch seine Gläubiger. Insoweit ist die Entscheidung des BGH vernünftig.
Advosolve Fachanwaltskanzlei, 06.03.2024
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