Bislang war es nur ein Beschluss der Regierung. Inzwischen hat sie einen Gesetzentwurf vorgelegt. Für Verfahren, die ab dem 1.10.2020 beantragt werden, sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen:
Die Abtretungsfrist wird auf drei Jahre verkürzt. Danach wird über die Schuldbefreiung entschieden;
wer nach diesen neuen Regeln einmal die Restschuldbefreiung bekommen hat, kann nun erst nach elf anstelle bisher zehn Jahren ein weiteres Verfahren beantragen;
für ein solches zweites Verfahren beträgt die Abtretungsfrist dann fünf anstelle von drei Jahren;
Erbschaften, Schenkungen und Lottogewinne müssen auch in der Wohlverhaltensphase vollständig abgeführt werden;
unter bestimmten Voraussetzungen kann von Amts wegen vom Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt werden;
für Verbraucher gelten diese Regelungen zunächst nur bis zum 30.6.2025. Bei Insolvenzanträgen nach diesem Datum beträgt die Abtretungsfrist wieder sechs Jahre wie bisher;
für Verfahren, die bis zum 1.10.2020 beantragt werden, gilt eine stufenweise Verkürzung der sechs Jahre, wobei ab Juni 2019 gerechnet wird;
eine vorzeitige Beendigung vor Ablauf der drei Jahre ist möglich, wenn keine Insolvenzforderungen angemeldet oder die Insolvenzforderungen sowie die Massekosten voll bezahlt sind.
Im früheren Entwurf war vorgesehen, dass Auskunfteien wie zum Beispiel die SCHUFA Daten nur noch für ein Jahr speichern dürfen sollten. Diese Regelung ist nun ersatz- und kommentarlos gestrichen.
Am 9.9.2020 steht diese Gesetzesänderung auf der Tagesordnung des Bundestages. Da die Regelungen schon zum 1.10.2020 greifen sollen, ist damit zu rechnen, dass die auch dieses Gesetz sehr schnell verabschiedet werden wird.