- Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe, 16.5.2021
- Überblick über die verschiedenen Fassungen des Gesetzes
Ab dem 1. Mai 2021 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder vollumfänglich. Stand heute, 1.5.2021, ist keine weitere Verlängerung mehr in Sicht. Ob es noch zu einer weiteren kommen wird, ist gegenwärtig offen. Selbst wenn das der Fall sein sollte, wird sie nur noch für wenige Situationen gelten. Dies war zuletzt auch schon so. Nur solche Unternehmen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen Antrag auf staatliche Hilfsleistungen hergestellt hatten, waren befreit. Das galt auch nur dann, wenn in bestimmten Zeiträumen die Hilfen noch nicht ausgezahlt worden waren. Nur weil der Staat nicht in der Lage war, schnell auszuzahlen, sollte kein Unternehmen in Insolvenz gehen müssen.
Viele meinten allerdings, die Insolvenzantragspflicht wäre vollständig aufgehoben gewesen. Das ist wiederholt in der Berichterstattung in Presse, Funk, Fernsehen usw. schlichtweg falsch dargestellt worden. Vielmehr wurden im Verlauf der Pandemie die Fälle, in denen keine Insolvenz beantragt werden musste, immer weiter reduziert.
Die Aussetzung wurde von der Regierung wie folgt begründet:
Die Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, die Insolvenz, insbesondere unter Inanspruchnahme der bereitzustellenden staatlichen Hilfen, gegebenenfalls auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen zu beseitigen.
Gesetzesbegründung:BT-Drucks.19/18119, S. 22
Das sollte aber kein Persilschein sein. In der Gesetzesbegründung wird auch klar gesagt:
Die Insolvenzantragspflicht wird nicht vollständig ausgesetzt, sondern allein unter den engen Voraussetzungen, dass Aussicht auf eine Sanierung des Unternehmens besteht (S.41).
Das führte zu folgendem zeitlichen Ablauf:
Gesetz vom 20.3.2020
Zeitraum: 1.3. bis 30.9.2020
Insolvenzgründe: galt bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
sonstige Voraussetzungen: keine
Ausnahmen: die Insolvenzreife beruhte nicht auf der Pandemie oder es gab keine Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit. Die Überschuldung war hier egal.
Besonderheit: es wurde vermutet, dass die Ausnahmen nicht eingreifen, wenn das Unternehmen zum 31.12.2019 noch zahlungsfähig war. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden.
Gesetz vom 25.9.2020
Zeitraum: 1.10. bis 31.12.2020
Insolvenzgründe: galt nur bei Überschuldung (!)
Sonstige Voraussetzungen: keine
Ausnahmen: die Insolvenzreife beruhte nicht auf der Pandemie oder es gab keine Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit. Die Überschuldung war hier egal.
Ja, richtig: in dieser Zeit galt die Aussetzung nur für Überschuldung. Wenn also nur keine Überschuldung, aber eine Zahlungsunfähigkeit vorlag, bestand die Antragspflicht schon wieder.
Besonderheit: es wurde vermutet, dass die Ausnahmen nicht eingreifen, wenn das Unternehmen zum 31.12.2019 noch zahlungsfähig war. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden.
Bereits beim Betrachten dieser beiden Fassungen merkt man, dass die Regelungen recht kompliziert sind. In der allgemeinen Berichterstattung ging die ab dem 1.10.2020 bestehende Pflicht zur Antragstellung bei Zahlungsunfähigkeit unter. Oftmals wurde Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit gleichgesetzt. Dabei ist in der Praxis Zahlungsunfähigkeit fast immer der entscheidende Grund. Eine Überschuldung ohne gleichzeitige Zahlungsunfähigkeit kommt nur in ganz besonderen seltenen Fällen vor. Umgekehrt ist derjenige, der zahlungsunfähig ist, fast immer auch überschuldet.
Zusammengefasst man also festhalten, dass bereits ab dem 1.10.2020 die Aussetzung der Antragspflicht ganz erheblich reduziert war.
Gesetz vom 22.12.2020
Zeitraum: 1.1. bis 31.1.2021 (nur einen Monat!)
Insolvenzgründe: Überschuldung und jetzt wieder Zahlungsunfähigkeit
sonstige Voraussetzungen:
zwischen dem 1.11. und 31.12.2020 Antrag auf Staatshilfe gestellt oder aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen unterblieben und
nicht offensichtlich aussichtslos und
Hilfeleistung nicht offensichtlich unzureichend zur Beseitigung der Insolvenzreife
Ausnahmen: die Insolvenzreife beruhte nicht auf der Pandemie oder es gab keine Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit. Die Überschuldung war hier egal.
Besonderheit: es wurde vermutet, dass die Ausnahmen nicht eingreifen, wenn das Unternehmen zum 31.12.2019 noch zahlungsfähig war. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden.
Gesetz vom 15.2.2021
Zeitraum: 1.1. bis 30.4.2021
Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
sonstige Voraussetzungen:
zwischen dem 1.11.2020 und 28.2.2021 Antrag auf Staatshilfe gestellt oder aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen unterblieben und
nicht offensichtlich aussichtslos und
Hilfeleistung nicht offensichtlich unzureichend zur Beseitigung der Insolvenzreife
Ausnahmen: die Insolvenzreife beruhte nicht auf der Pandemie oder es gab keine Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit. Die Überschuldung war hier egal.
Besonderheit: es wurde vermutet, dass die Ausnahmen nicht eingreifen, wenn das Unternehmen zum 31.12.2019 noch zahlungsfähig war. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden.
Bei den letzten beiden Fassungen kamen also noch weitere Voraussetzungen dazu. Hier zeigt sich die Gesetzbegründung deutlich. Wer berechtigt einen Antrag stellt und dadurch seine Insolvenzreife beseitigen kann, soll keinen Antrag stellen müssen. Wenn der Staat verzögert auszahlt, soll kein Unternehmen in die Insolvenz gezwungen werden.
2. Auswirkungen:
Diese komplizierte Rechtslage wird uns in den nächsten Jahren voraussichtlich noch sehr beschäftigen. Die Geschäftsleiterhaftung ist äußerst scharf. Es wird mit Sicherheit Diskussionen geben, ob und gegebenenfalls wann ein Geschäftsführer einen Insolvenzantrag hätte stellen müssen. Dieser wird sich voraussichtlich regelmäßig damit verteidigen, dass er in diesen Zeiträumen nicht dazu verpflichtet war. Dann wird die Diskussion darum gehen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Insolvenzreife auf der Pandemie beruhte und wie die Aussichten auf deren Beseitigung und/oder Erlangung staatlicher Hilfeleistungen waren.
Streitigkeiten wird es sicherlich um die Frage geben, wann Insolvenzreife auf der Pandemie beruhte. Muss die Pandemie die Hauptursache gewesen sein? Wenn nicht, welchen Anteil von mehreren Ursachen muss sie gehabt haben? Das ist alles noch vollkommen offen. Bis die ersten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorliegen, werden noch einige Jahre vergehen.
Gleiches gilt für die Thematik, wann Aussichten auf Beseitigung der Insolvenzreife bestanden. Auch hier handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. Welche Aussichten müssen wann vorgelegen haben? Wann war etwas nicht offensichtlich aussichtslos? Darüber wird man viel streiten.