Ihr Mann beabsichtigt, in die Insolvenz zu gehen. Beim Ausfüllen des Insolvenzantragsformulars wird er unter anderem danach gefragt, ob er – abgesehen von gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenken – innerhalb der letzten vier Jahre Geld, Forderungen oder Gegenstände verschenkt hat.
Was verbirgt sich hinter einer solchen Frage?
Dafür muss man wissen, dass es Ziel des Insolvenzverfahrens ist, für eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu sorgen, d.h. der Personen, Unternehmen etc., denen Ihr Mann Geld schuldet.
Die Erfahrung zeigt, dass Schuldner im Vorfeld der Insolvenz versuchen, zumindest Teile ihres Vermögens zu retten, indem sie es auf andere übertragen. So überschreiben sie z.B. ihr Haus auf ihre Kinder oder ändern ihre Lebensversicherung so, dass nicht sie selbst die Begünstigten sind, sondern ihre Ehefrau.
Solch „begünstigende Rettungshandlungen“ sind zwar menschlich verständlich, aber von der Rechtsordnung nicht gewollt. Gewollt ist eine Gleichbehandlung aller Gläubiger. Schenkungen im Vorfeld der Insolvenz würden dieses Ziel verhindern. Daher hat der Gesetzgeber dem Insolvenzverwalter eine Waffe in die Hand gegeben: Die Insolvenzanfechtung. Damit soll der Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse wieder die Werte zuführen, die im Vorfeld wider den Gedanken der Gleichbehandlung der Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners herausgenommen worden sind. Zum Beispiel Schenkungen. Der Insolvenzverwalter kann solche Leistungen anfechten und diese vom Beschenkten wieder zurückfordern.
Hat Ihr Mann zum Beispiel Ihnen als Ehefrau oder Kind innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Insolvenzantrag eine Wohnung oder sein Aktiendepot geschenkt, müssen Sie damit rechnen, dass das bereits bei der Insolvenzantragstellung ein Thema werden wird. Doch auch bei unentgeltlichen Zuwendungen, die länger zurückliegen als vier Jahre, insbesondere auch an Angehörige, ist Vorsicht geboten. Auch hier droht, dass der Insolvenzverwalter diese Zuwendungen wieder zurückholt.
Klar ist, die Fragen im Insolvenzantrag müssen richtig beantwortet werden, ansonsten riskiert man, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird. Letztlich muss das aber nicht bedeuten, dass man damit einer möglichen Anfechtung durch den Insolvenzverwalter schutzlos ausgeliefert ist.
Für eine rechtliche Begleitung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Advosolve Fachanwaltskanzlei, 21.03.2022
Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe