Der Bundesgerichtshof (IX ZB 7/20) hatte nun in einer Situation entschieden, die immer häufiger vorkommt. Bei einem Einzelunternehmer/Selbständigen wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Er beantragt, von seinen Schulden befreit zu werden. Der Unternehmer möchte auch in dem Insolvenzverfahren mit einem neuen Betrieb weiter selbständig tätig sein. Das ist möglich. Der Insolvenzverwalter gibt diesen neuen Betrieb aus der Insolvenzmasse frei. Der Unternehmer kann nun frei und unabhängig wirtschaften.
Während sein Insolvenzverfahren noch läuft, wird er wieder insolvent. Nun beantragt er erneut, von seinen -neuen- Schulden auch befreit zu werden.
Diese Situation ist gesetzlich ungeregelt.
Der BGH hat diesen Fall nun entschieden. Der Unternehmer kann keinen zweiten Antrag stellen. Solange das erste Insolvenzverfahren läuft, ist ein weiterer Antrag auf Schuldbefreiung unzulässig.
Einen solcher Zweitantrag ist mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar. Zum einen soll der Unternehmer aus seiner ersten Insolvenz lernen und künftig besser wirtschaften. Das unternehmerische Risiko soll er selbst tragen und nicht erneut auf andere abwälzen.
Zum anderen gibt es auch rein praktische Gründe. Es soll keine zwei verschiedenen Insolvenzmassen geben. Der Unternehmer hat im ersten Verfahren einen Teil seiner Einkünfte an den Insolvenzverwalter abgetreten. Würde man ein zweites Verfahren zu lassen, müsste er erneut einen Teil abtreten. Dann gäbe es eine zweite Insolvenzmasse mit anderen Gläubigern. Dann entstünde das Problem, in welchem Masse Zahlungen zu leisten sein sollen. Welche Gläubiger sollen in dieser Situation nun Geld bekommen?
Die Entscheidung des BGHs ist daher logisch und konsequent.
Bild von Markus Winkler auf pixabay