Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers – Abschied aus der Grauzone

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 206/22) hat anlässlich der Insolvenz der P&R-Gruppe, die mit Schiffscontainern ein Schneeballsystem betrieben haben, eine grundsätzliche Frage geklärt. Eine Gesellschaft dieser Gruppe war schon seit vielen Jahren insolvenzreif. Im Jahr 2018 wurden das Insolvenzverfahren eröffnet. Ein Jahr zuvor ist der alte Geschäftsführer ausgeschieden und es wurde ein neuer bestellt. Die Insolvenzreife bestand zu diesem Zeitpunkt aber schon.

Der Gläubiger hat zu der Zeit, als der alte Geschäftsführer noch im Amt war, drei Anlagenverträge geschlossen. in der Zeit, in der der neue Geschäftsführer bestellt war, dann einen weiteren. Der alte Geschäftsführer hatte sein Amt einfach niedergelegt.

Bislang war unklar, ob die Niederlegung des Amts oder Abberufung eines alten Geschäftsführers ihn tatsächlich von allen Verbindlichkeiten befreit. Tatsächlich werben auf dem sogenannten „grauen Markt“ viele „Schuldnerberater“ damit, den Geschäftsführer sofort zu entlasten, aus dem Amt zu entheben und ihn dann vermeintlich von all seinen Schulden zu befreien. Spätestens seit diesem Urteil des BGH ist damit Schluss. Der alte Geschäftsführer haftet weiter, wenn die Insolvenzreife bereits zu seiner Zeit bestand und fortdauerte. Wenn dann auch nach seinem Ausscheiden noch mit weiteren Personen Verträge geschlossen werden und für diese daraus ein Schaden resultiert, haftet der alte Geschäftsleiter auch dafür. Grund hierfür ist, dass der alte Geschäftsführer seinen Verpflichtungen zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgewichen ist. Sinn und Zweck der Insolvenzantragspflicht ist es jedoch, insolvenzreife Unternehmen vom Markt zu nehmen. Es soll damit gerade vermieden werden, dass weitere Geschäftspartner und damit dann letztendlich Gläubiger geschädigt werden. Wer als Geschäftsführer diese Pflicht missachtet, haftet dann mit seinem Privatvermögen. Darüber hinaus kommen natürlich auch noch Straftatbestände verschiedenster Art in Betracht. So war das auch hier. Allein die Abberufung eines Geschäftsführers hilft also nicht, um ihn komplett aus der Haftung zu nehmen. Das ist auch richtig so. Ansonsten könnte ein Geschäftsführer bis zum allerletzten aushalten und dann – überspitzt formuliert – einen Tag von Insolvenzantragstellung sich eine mittellose Person holen, diese offiziell zum Geschäftsführer bestellen lassen und sich aus dem Staub machen. Damit würde der Sinn und Zweck der Insolvenzantragspflicht unterwandert und völlig ausgehöhlt. Das wäre also ein unakzeptables Ergebnis. Insoweit ist die Entscheidung des BGH also zutreffend und zu begrüßen.

Advosolve Fachanwaltskanzlei, 04.09.2024

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