Es gibt immer wieder interessante Varianten, mit denen Schuldner Teil ihres Vermögens vor der Insolvenz retten wollen.
Der Bundesgerichtshof hat einen Fall entschieden, mit dem der Insolvenzschuldner sein Grundstück vor der Verwertung im Insolvenzverfahren schützen wollte. Der Schuldner griff hierbei zu einer besonderen rechtlichen Konstruktion. Er hat zu seinen Gunsten im Grundbuch ein Wohnungsrecht auf seinem eigenen Grundstück eintragen lassen. Später wurde dann das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Insolvenzverwalter hat diese Eintragung erfolgreich angegriffen. Das Wohnungsrecht wurde im Grundbuch gelöscht. Diese Situation ging zum Bundesgerichtshof.
Bei einem Wohnungsrecht ist es in der juristischen Literatur etwas umstritten, ob es überhaupt gepfändet werden kann. Das ist sehr wichtig, weil nur pfändbare Gegenstände zur Insolvenzmasse gehören.
Der Bundesgerichtshof stellt zunächst fest, dass ein Wohnungsrecht grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse gehört. Derartige, wie es in der Fachsprache heißt „beschränkte persönliche Dienstbarkeiten“, sind nicht auf andere Personen übertragbar. Deswegen können sie auch nicht gepfändet werden. Damit ist es keine Insolvenzmasse.
Im vorliegenden Fall ist es jedoch anders. Der Schuldner hatte in der Urkunde bestimmt, dass „die Ausübung des Wohnungsrecht Dritten Personen nicht überlassen werden könne“. Damit wollte er verhindern, dass andere Person außer ihm selbst das Wohnungsrecht nutzen können.
Der Bundesgerichtshof hat hier jedoch einen Riegel vorgeschoben. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass das zu schützende Recht an einem fremden Grundstück, also nicht an dem eigenen Grundstück bestellt wird. Nur bei einer Bestellung an einem fremden Grundstück besteht der Insolvenzschutz. Das war hier aber anders.
Der Schuldner konnte sich in dieser Konstellation also nicht mit Erfolg auf sein Wohnungsrecht berufen. Er muss die Verwertung des Grundstücks hinnehmen.
Advosolve Fachanwaltskanzlei, 14.06.2023
Mannheim, Karlsruhe, Heidelberg, Frankfurt