Die Geschäftsleitung ist für die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags verantwortlich. Wer diese Pflicht missachtet, haftet mit seinem Privatvermögen.
Erst kürzlich wurden zwei Aufsichtsräte zur Zahlung von ca. 1,5 Millionen € verurteilt. Das Gericht begründete es damit, die beiden hätten es unterlassen, die Geschäftsleitung zu überwachen und sich im nötigen Umfang zu informieren.
- Was war passiert?
Die Aktiengesellschaft (AG) war spätestens Ende des Jahres 2017 zahlungsunfähig. Die beiden Aufsichtsräte behaupteten, das sei ihnen erstmals im August 2018 bewusst geworden. Dass die AG zahlungsunfähig war, sei ihnen erst im Oktober 2018 mitgeteilt worden.
Das Gericht hat sie verurteilt, die Zahlungen ab Beginn des Jahres 2018 zu erstatten.
2. Was ist der Grund?
2.1 Der Aufsichtsrat hat eine Informationspflicht
Ein Aufsichtsrat hat die Pflicht, die Geschäftsführung zu überwachen. Hierzu muss er sich informieren. Notfalls muss er Fragen stellen, Unterlagen einsehen, Berichte anfordern. Der Umfang der Überwachung hängt von der Situation der Gesellschaft ab. Normalerweise reicht es, wenn sich der Aufsichtsrat einmal im Quartal berichten lässt. Wenn sich aber andeutet, dass eine finanzielle Schieflage eingetreten ist, verschärft sich die Pflicht, sich zu informieren.
Im entschiedenen Fall gab es sehr deutliche Anzeichen. Die letzte Bilanz schloss mit einem Verlust von mehreren Millionen Euro. Es waren Gehälter offen. Spätestens dann muss sich der Aufsichtsrat genauer über die aktuelle wirtschaftliche Situation informieren. Das haben die beiden Aufsichtsräte jedoch unterlassen.
2.2 Der Aufsichtsrat hat eine Überwachungspflicht
Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die AG insolvenzreif sein könnte, hat der Aufsichtsrat die Pflicht, die Geschäftsleitung zu beraten und zu überwachen.
Die Geschäftsleitung muss den Insolvenzantrag stellen. Wenn sie das unterlässt, hat der Aufsichtsrat darauf hinzuwirken. Auch hier haben die beiden Aufsichtsräte nichts getan. Gerade dafür ist ein Aufsichtsrat aber da. Er soll das geschäftliche Verhalten kontrollieren. Wenn sich Missstände aufzeigen, muss er tätig werden.
2.3 Verteidigung: Flucht nach vorn?
Die beiden Aufsichtsräte versuchten sich natürlich gegen ihre Verurteilung zu verteidigen. Sie sagten, die Zahlungen seien „so oder so“ vorgenommen worden. Sie hätten sie gar nicht verhindern können. Die Geschäftsleitung hätte nicht auf sie gehört.
Natürlich trifft die Entscheidung eine Zahlung zunächst einmal die Geschäftsleitung. In Aktienrecht gibt es aber verschiedene Maßnahmen, eine Geschäftsführung, die sich erkennbar rechtswidrig verhält, zu bremsen.
Die Aufsichtsräte hätten sich zum Beispiel einen Vorbehalt zur Zustimmung von Zahlungen einräumen lassen können. Hätte sich der Vorstand wiederum darüber hinweggesetzt, wäre eine Strafanzeige möglich gewesen.
Vor allem aber kann ein Vorstand, der sich weigert, die Insolvenz zu beantragen, abberufen werden. Dann ist die AG formell führungslos. In dieser Situation sind dann Aufsichtsräte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
3. Zu guter Letzt
Diese Verantwortlichkeit gilt nicht nur für professionelle Aufsichtsräte, sondern auch für nebenberufliche. Letztere bekommen in der Regel nur eine geringe Vergütung. Wie man an dem vorliegenden Fall übersehen kann, kann sie eine sehr hohe Haftung treffen.
4. Fazit
Im Hinblick auf die Pflichten kann ein Aufsichtsrat genauso schnell in die Haftung kommen wie die Geschäftsleitung selbst. Ich vermute, dass dies den wenigsten (nebenberuflichen) Aufsichtsräten bekannt und bewusst ist
Mannheim, Karlsruhe, Heidelberg 19.7.2021