Erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach der neuen gesetzlichen Regelung von 2017. Die Anfechtung einer Ratenzahlung ist und bleibt einfach.
Folgender tausendfach täglich vorkommender einfacher Sachverhalt:
Ein Kunde bestellte Ware, Material oder Dienstleistungen. Diese werden ordnungsgemäß erbracht. Der Kunde zahlt aber die Rechnung nicht wie vertraglich vereinbart in einer Summe. Stattdessen ruft er bei seinem Lieferanten an und bittet um eine Ratenzahlung. Er will also eine nachträgliche Änderung des Vertrags. Mangels Alternativen wird diese ihm eingeräumt. Einige oder auch aller Raten werden gezahlt. Später fällt der Kunde in die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter erklärt die Anfechtung über § 133 Insolvenzordnung und verlangt die gezahlten Raten wieder zurück.
Auch nach der neuen Rechtslage hat der Lieferant schlechte Karten und muss in den meisten Fällen zurückzahlen.
Bitte beachten: das alles ist anders, wenn vor oder bei Vertragsschluss vereinbart wird, dass die Rechnung in Raten gezahlt werden kann.
Kurzer Rückblick auf die alte Gesetzeslage:
im Jahr 2012 hat der BGH eine Entscheidung gefällt, die den Insolvenzverwaltern die Freudentränen in die Augen trieb. Der BGH hatte dort entschieden, dass allein schon in der Bitte um eine Ratenzahlung die Erklärung mit enthalten ist, dass man zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähig ist man, wenn man nur weniger als 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten bedienen kann. Wenn nun also ihr Geschäftspartner kommt und darum bittet, die Rechnung in Raten bezahlen zu können, sagt er damit zugleich, dass er ihre fällige Forderung nicht vollständig bezahlen kann. Im Geschäftsverkehr gilt die Vermutung, dass Sie nicht der einzige sind, bei dem das so ist. Der BGH hat daraus gefolgert, dass dadurch bei dem Lieferanten eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Außerdem liegt dann eine Gläubigerbenachteiligung vor. Einzelne Gläubiger, nämlich Sie, werden also vor anderen bevorzugt. Das ist grundsätzlich unzulässig. Deswegen griff die Anfechtung nach § 133 InsO.
Diese Rechtsprechung führte dazu, dass in allen Verfahren die Insolvenzverwalter über die Buchhaltung nachgeprüft haben, wer Raten gezahlt hat. Sodann wurden die gezahlten Raten von den jeweiligen Geschäftspartnern zurückgefordert. Das allein ist schon ärgerlich genug.
Nach der alten Gesetzeslage war darüber hinaus auch möglich, dies bis zu zehn Jahre zurück dem Tag der Insolvenzantragstellung durchzuführen. Ab dem Tag der Insolvenzeröffnung hat der Insolvenzverwalter dafür drei Jahre Zeit, bis dieser Anspruch verjährt. Der gesamte Zeitraum konnte im Maximalfall also rund 13 Jahre betragen! Man muss sich nur einmal vorstellen, dass im Jahr 2020 der Insolvenzverwalter kommt und Zahlungen aus dem Jahr 2007 zurückverlangt! Ein solcher Extremfall kam natürlich so gut wie nie vor. Trotzdem ging es in der Praxis immer noch um Zahlungsvorgänge, die mehrere Jahre zurücklagen. In einem meiner Fälle ging es immerhin 6 Jahre zurück. Das ist dann zum zweiten Mal äußerst ärgerlich.
Diese Situation war für den Geschäftsverkehr sehr schlecht. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert. Im Jahr 2017 hat er den § 133 InsO geändert.
Zum einen wurde die Frist von zehn Jahren in nahezu allen Konstellationen auf vier Jahre verkürzt. Statt wie oben dargestellte 13 Jahre kann das ganze nun immerhin doch noch sieben Jahre zurückliegende Vorgänge erfassen.
Vor allem hat er in § 133 Abs. 3 InsO eine Vermutung aufgenommen. Wenn der Lieferant dem später insolventen Unternehmen eine Zahlungserleichterung gewährt oder eine Zahlungsvereinbarung getroffen hat, wird nun von Gesetzes wegen vermutet, dass der Geschäftspartner die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte. Diese Regelung ist ersichtlich im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung zugeschnitten.
Problem ist, dass die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit sich auch auf zahlreichen anderen Wegen dem Geschäftspartner erschließen muss. Es gibt eine Vielzahl von Indizien, aus denen sich bei verständiger Betrachtung der Eindruck aufdrängen muss, dass der Geschäftspartner nicht mehr zahlen kann.
Beispiele sind: der Geschäftspartner zahlt anfangs pünktlich, dann immer später; Zahlungsziele und Fälligkeiten werden immer öfter bis ständig überschritten; auf Nachfragen wird nicht reagiert; jede Rechnung muss mehrfach angemahnt werden; der Geschäftspartner lässt sich verleugnen, ruft nie zurück, obwohl das mehrfach zugesagt wurde; falsche Behauptungen werden aufgestellt wie beispielsweise das gerade heute gezahlt wurde; Vertröstungen: wenn der Kunde X zahlt, wird die Rechnung sofort ausgeglichen; unzutreffende Einwendungen werden erhoben, nicht bestehende Mängel behauptet, um damit ein Argument für die fehlende Zahlung zu haben; bestehende kleine Mängel werden als Anlass genommen, die gesamte Rechnung nicht zu bezahlen; trotz Mahnbescheid erfolgt keine Zahlung; gerichtliche Klagen müssen durchgeführt werden; Vollstreckungen sind ergebnislos. Das ist nur eine Auswahl. Es gibt noch viele andere Indizien.
Mit der gesetzlichen Regelung wurde also aus diesem ganzen Blumenstrauß von Indizien lediglich ein minimaler Teil rausgenommen. Es bleiben aber immer noch eine Vielzahl von anderen, aus denen sich einem verständigen Menschen der Eindruck aufdrängen muss, dass der Geschäftspartner in einer ernsthaften finanziellen Schieflage ist.
Zu dieser Gesetzeslage aus dem Jahr 2017 hat der BGH (Urteil vom 7.5.2020-IX ZR 18/19) nun eine erste Entscheidung gefällt.
In diesem Fall hatte eine Bank dem Insolvenzschuldner eine Ratenzahlung eingeräumt.
Der BGH kommt dabei zu dem Ergebnis: wenn der Schuldner unternehmerisch tätig ist, rechtfertigt das den Schluss, dass es weitere Gläubiger gibt, bei denen Schulden bestehen. Sodann gibt es eine zweite Vermutung: weiß der Geschäftspartner von der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des insolventen Unternehmens, muss er grundsätzlich auch davon ausgehen, dass die Zahlung, die er bekommt, auch anderen Gläubiger benachteiligt.
Das ist nun Juristendeutsch in Verbindung mit Insolvenzrecht und für einen normalen Menschen schwer verständlich. Fakt ist jedoch, dass die neue Gesetzeslage so gut wie gar nicht hilft.
Es bleibt also bei folgendem Ergebnis: wenn der Geschäftspartner sich an Sie wendet und um eine Ratenzahlung bittet, schildert er in der Regel weitere Umstände, um Verständnis für seinen Verlangen zu bekommen. Dabei werden sehr oft Indizien dargestellt, aus denen sich dem Geschäftspartner erschließen muss, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Das gilt erst recht, wenn einige oder mehrere der oben beispielhaft genannten Umstände noch hinzukommen. Der Praxis ist das fast immer der Fall. Dann hat der Insolvenzverwalter gute Karten!
Meine Empfehlung: umgehend fachkundigen Rat einholen und den Schaden minimieren. Dazu kann man einen Vergleich über die Rückzahlung eines Teils aushandeln.