Das Problem: private Auskunfteien wie die Schufa, Creditreform usw geben auf Anfrage Daten weiter. Das umfasst zum Beispiel auch die Erteilung der Schuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren.
Eine derartige Information bringt für den Betroffenen oft erhebliche Probleme. Auf Grund einer schlechten SCHUFA Auskunft wird von fast allen Mobilfunkanbietern der Abschluss eines Handyvertrags abgelehnt. Banken vergeben keine oder nur zu deutlich schlechteren Konditionen Kredite. Viele Vermieter verlangen die Vorlage einer SCHUFA Auskunft. Personen mit einem schlechten SCHUFA Rating haben praktisch keine Chance auf dem freien Wohnungsmarkt.
Wegen dieser weitreichenden Folgen sind nun erste Gerichtsverfahren bekannt geworden.
Im ersten Fall hat ein Schuldner die Schuldbefreiung bekommen. Diese Information wird von Insolvenzgerichten veröffentlicht. Sie wird nach sechs Monaten gelöscht. Bei der SCHUFA dagegen erfolgt eine Löschung erst drei Jahre nach der Eintragung. Hiergegen wollte der Schuldner sich zur Wehr setzen. Er wandte sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten. Dieser sollte die Löschung der Eintragung bewirken. Der Datenschutzbeauftragte lehnte das ab. Daraufhin wurde eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 31.8.2021 – 6 K 226/21 hat das Verfahren ausgesetzt und nunmehr dem europäischen Gerichtshof zur Entscheidung von einzelnen Fragen vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht bittet den EuGH zu klären, ob die Eintragungen, die in den Verzeichnissen beim Gericht geführt werden, auch von privaten Vereinigungen übernommen werden dürfen. Es beanstandet, dass es normalerweise keinen konkreten Anlass zur Speicherung der Daten gäbe. Die Speicherung erfolgt nur zu dem Zweck, solche Daten bei einer Anfrage verwenden zu können. Ob diese Daten jemals abgefragt werden, ist völlig offen. Insoweit handele es sich dann um eine -unzulässige- Vorratsdatenspeicherung.
Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus Zweifel, ob es überhaupt zulässig ist, dass Privatunternehmen Daten länger speichern als sie in den öffentlichen Registern vorgehalten werden.
Viel deutlicher ist in einem zweiten Fall die Entscheidung des OLG Schleswig (Urteil vom 2.7.2021 – 17 U 15/21). Es sieht einen Verstoß gegen die DSGVO.
Die aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal entnommenen personenbezogenen Daten werden nur dann rechtmäßig im Sinne von Art. 6 DSGVO verarbeitet, wenn es eine gesetzliche Grundlage gibt oder der Betroffene eingewilligt hat. Das OLG sieht keine solche Befugnis. Der Kläger hatte auch keine Einwilligung gegeben. Deswegen durfte nach dem OLG die beklagte Wirtschaftsauskunftei (hier nicht die SCHUFA) die Daten nicht weiter verwenden. Das gilt insbesondere für die Information bezüglich der Schuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren. Auf jeden Fall ist sie nach Ansicht des OLG rechtswidrig, wenn die Speicherfrist länger als sechs Monate ist. Nur so lange werden nämlich die Daten im Insolvenzbekanntmachungsportal angezeigt.
Im Ergebnis haben nach dem OLG private Wirtschaftsauskunfteien also die Löschungsfrist nach § 3 Abs. 2 InsOBekanntmachungsVerordnung zu beachten.
Die Problematik ist im Justizministerium in Berlin bekannt. Im Zuge der letzten umfangreichen Änderungen im Insolvenzrecht sollte ursprünglich auch hier eine Modifikation erfolgen. Die zulässige Speicherfristen von drei auf ein Jahr verkürzt werden. Warum auch immer, hier blieb es bei dem Entwurf. Es ist (noch) keine gesetzliche Änderung verabschiedet worden.
Mannheim, Karlsruhe, Heidelberg 17.11.2021