Eine sehr wichtige Thematik für die Selbständigen ist die Frage, wieviel sie an den Insolvenzverwalter zahlen müssen.
Mannheim, Karlsruhe, Heidelberg
Ausgangspunkt:
Wer in einem Insolvenzverfahren ist, kann auch weiterhin selbstständig tätig sein. Niemand kann gezwungen werden, als Angestellter zu arbeiten. Oft ist es so, dass die früher Selbständigen auch nur sehr schwer eine angestellte Tätigkeit finden. Oft bleibt ihnen nichts anderes übrig, als weiterhin selbstständig zu sein. Das kann Ihnen weder vom Insolvenzverwalter noch vom Insolvenzgericht verboten werden.
Freigabe:
Entscheidend ist, dass der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigibt. Nach neuer Rechtslage ab 2021 kann der Schuldner den Insolvenzverwalter zwingen, sich dazu zu erklären. Das muss der Insolvenzverwalter dann innerhalb eines Monats tun.
In der Regel geben die Insolvenzverwalter selbstständige Tätigkeiten aus Insolvenzmasse frei. Es müssen schon besondere Umstände vorliegen, wenn ein Verwalter das verweigert.
Da der Schuldner keinen Arbeitgeber hat, der den pfändbaren Teil des Einkommens direkt an die Insolvenzverwaltung zahlt, muss der Selbstständige das in eigener Verantwortung machen. Es besteht die Gefahr, dass er zu wenig abführt. Dann kann am Ende des Verfahrens ein Gläubiger das beanstanden. Er kann argumentieren, dass wenn der Schuldner mehr an den Insolvenzverwalter gezahlt hätte, er auch mehr aus der Insolvenzmasse bekommen hätte. Mit dieser Begründung kann das gesamte Verfahren scheitern. Das ist also eine große Gefahr für den Selbständigen.
Wann muss gezahlt sein?
Früher gab es hierzu keine genaue gesetzliche Regelung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs musste zumindest jährlich ein Betrag gezahlt werden. Die Höhe musste dann dementsprechend sein.
Nach dem neuen Recht ab 2021 sind diese Zahlungen nun kalenderjährlich bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres leisten. Damit ist die Rechtsprechung nun auch Gesetz geworden.
Wie viel muss gezahlt werden?
Hier wird es nun kompliziert. Der selbständige Schuldner wird einem Arbeitnehmer mit denselben beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen gleichgestellt. Es wird also gefragt, was könnte der Selbständige als Arbeitnehmer verdienen. Daraus wird dann anhand der Pfändungstabelle ausgerechnet, was er abführen muss. Der Schuldner muss sich also positionieren. Er muss sagen, was er als Angestellter verdienen könnte. Fehler hierbei gehen zu seinen Lasten! Diese wirken sich erst am Ende des Verfahrens aus. Im Extremfall können sie dann auch nicht mehr durch Nachzahlungen korrigiert werden. Das ist sehr gefährlich.
Nach den Änderungen ab 2021 kann der Schuldner nun diesen Betrag vom Gericht festsetzen lassen. Damit hat er Sicherheit. Deswegen sollte ein Selbständiger diese Gelegenheit nutzen.
Wie wird das ermittelt?
Das ist ziemliches Neuland. Beim Gericht ist für diese Frage der Rechtspfleger zuständig. Er muss nun festlegen, was ein angemessener Verdienst wäre, den der Schuldner bekommen könnte, wenn er angestellt tätig wäre. Hierzu muss man ihm die Berechnungsgrundlagen darstellen. Das geht wahrscheinlich am besten durch die Vorlage von entsprechenden Stellenangeboten. Aus denen muss dann natürlich auch der Lohn bzw. das Gehalt ersichtlich sein.
Das ist eine Aufgabe, für die kein Rechtspfleger ausgebildet ist. Es ist schon eigenartig, dass ein Fachjurist wie der Rechtspfleger nun arbeitsrechtliche Fragen entscheiden soll. Der Praxis wird man ihm am besten dabei unterstützen. Das geschieht am besten eben durch Vorlage von Stellenangeboten.
Fazit:
Nichtsdestotrotz ist das eine sehr gute Möglichkeit, die jeder Selbstständige nutzen sollte. Wenn das Gericht einen bestimmten Betrag festgesetzt hat und dieser gezahlt ist, wird ein Gläubiger keine Chance haben, das Verfahren scheitern lassen zu können.