Vorsicht bei Forderungsanmeldungen des FinanzamtsEin Urteil des BFH vom 28.06.2022 (Az. VII R 23/21) zeigt wieder: Ansprüche aus Steuerstraftaten wird man nur schwer los. Oft sind sie von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.
Forderungen aus Steuerstraftaten sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Schuldner nach §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung rechtskräftig deswegen verurteilt worden ist. Gerade eine Verurteilung durch Strafbefehl für Steuerhinterziehung, § 370 AO, ist ein häufiger Fall aus der Beratungspraxis. Zwar hat der Gläubiger die entsprechende Forderung auch unter Angabe des Rechtsgrunds zur Insolvenztabelle […]